Statuten

Verein Classic Car Club Safenwil mit Sitz in Safenwil

Verein Classic Car Club Safenwil mit Sitz in Safenwil

1. NAME UND SITZ

Classic Car Club Safenwil
Emil Frey Strasse
5745 Safenwil

Unter dem Namen Classic Car Club Safenwil besteht ein Verein im Sinne von Art. 66 ff. ZGB mit Sitz in Safenwil.

2. ZWECK

Der Verein bezweckt:

  • Erhaltung und Pflege historisch und kulturell bedeutsamer Motorfahrzeuge
  • Erhaltung historischer und kultureller Werte
  • Organisation von Anlässen jeder Art
  • Informations- und Öffentlichkeitsarbeit

3. MITTEL

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder, welche jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.
Der Verein kann Zuwendungen aller Art entgegennehmen.

4. MITGLIEDSCHAFT

Der Verein besteht aus Aktivmitgliedern, Passivmitgliedern, Ehrenmitgliedern und Gönnern. Als Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen aufgenommen werden.
Aufnahmegesuche sind an den Präsidenten/die Präsidentin zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

5. ERLÖSCHUNG DER MITGLIEDSCHAFT

Die Mitgliedschaft erlischt

  • bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod
  • bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung

6. AUSTRITT UND AUSSCHLUSS

Ein Vereinsaustritt ist auf Ende eines Kalenderjahres möglich. Das Austrittsschreiben muss schriftlich mindestens vier Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung an den Präsidenten gerichtet werden.
Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Generalversammlung weiterziehen.

7. ORGANE DES VEREINS

Die Organe des Vereins sind:

  • die Generalversammlung
  • der Vorstand
  • die Rechnungsrevisoren

8. DIE GENERALVERSAMMLUNG

Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich im 1. Quartal des laufenden Jahres statt.
Zur Generalversammlung werden die Mitglieder drei Wochen vorher schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste.
Die Generalversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:

  • Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes sowie der Rechnungsrevisoren
  • Festsetzung und Änderungen der Statuten
  • Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
  • Beschluss über das Jahresbudget
  • Festsetzung des Mitgliederbeitrages (dieser ist bezahlbar bis Mitte des laufenden Vereinsjahres)
  • Behandlung der Ausschlussrekurse

An der Generalversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr. Passivmitglieder werden zur Generalversammlung eingeladen, besitzen jedoch kein Stimmrecht.

9. DER VORSTAND

  • Der Vorstand besteht aus mindestens 5, maximal 7 Personen, nämlich dem Präsidenten, Vizepräsidenten, Aktuar, Kassier, Beisitzer.
  • Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte.
  • Der Vorstand konstituiert sich selbst. Der Vorstand wird vom Präsidenten, von drei Vorstandsmitgliedern oder von der Revisionsstelle einberufen. Der
  • Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen.

10. DIE REVISOREN

Die Generalversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsrevisoren, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.

11. UNTERSCHRIFT

Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.

12. HAFTUNG

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

13. STATUTENÄNDERUNG

Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen.

14. AUFLÖSUNG DES VEREINS

Die Auflösung des Vereins kann mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, wenn zwei Drittel aller Mitglieder an der Versammlung teilnehmen.
Nehmen weniger als zwei Drittel aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.
Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Institution, welche den gleichen oder ähnlichen Zweck verfolgt.

15. INKRAFTTRETEN

Diese Statuten wurden an der Gründerversammlung vom 28. März 2011 angenommen und treten mit diesem Datum in Kraft.