Classic Car Club Safenwil
Industrie Nord
5745 Safenwil
Unter dem Namen Classic Car Club Safenwil besteht ein Verein im Sinne von Art. 66 ff. ZGB mit Sitz in Safenwil.
Der Verein bezweckt:
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder, welche jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.
Der Verein kann Zuwendungen aller Art entgegennehmen.
Der Verein besteht aus Aktivmitgliedern, Passivmitgliedern, Ehrenmitgliedern und Gönnern. Als Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen aufgenommen werden.
Aufnahmegesuche sind an den Präsidenten/die Präsidentin zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft erlischt
Ein Vereinsaustritt ist auf Ende eines Kalenderjahres möglich. Das Austrittsschreiben muss schriftlich mindestens vier Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung an den Präsidenten gerichtet werden.
Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Generalversammlung weiterziehen.
Die Organe des Vereins sind:
Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich im 1. Quartal des laufenden Jahres statt.
Zur Generalversammlung werden die Mitglieder drei Wochen vorher schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste.
Die Generalversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:
An der Generalversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr. Passivmitglieder werden zur Generalversammlung eingeladen, besitzen jedoch kein Stimmrecht.
Die Generalversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsrevisoren, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.
Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen.
Die Auflösung des Vereins kann mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, wenn zwei Drittel aller Mitglieder an der Versammlung teilnehmen.
Nehmen weniger als zwei Drittel aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.
Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Institution, welche den gleichen oder ähnlichen Zweck verfolgt.
Diese Statuten wurden an der Gründerversammlung vom 28. März 2011 angenommen und treten mit diesem Datum in Kraft.